Rechtliche Hinweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der AGB
(1) EXTRACHEM liefert an Unternehmer im Sinne der §§ 14, 310 Abs. 1 BGB ausschließlich zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(2) Die Geltung anderer Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers oder AGB der Vertragspartner – setzen die ausdrückliche schriftliche Bestätigung von EXTRACHEM voraus. Beim Fehlen einer schriftlichen Bestätigung anders lautender AGB gelten diese nicht.
§ 2 Angebot und Annahme
(1) Die Angebote von EXTRACHEM sind freibleibend. Aufträge sind für EXTRACHEM erst verbindlich, wenn und soweit sie von ihr schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführungen begonnen wurde. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Garantien von Angestellten – mit Ausnahme von Organen, Prokuristen und Generalbevollmächtigten – im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Der Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform. Die Schriftform wird stets durch Telefax und Email gewahrt.
(2) Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „circa“, „wie bereits geliefert“, „wie gehabt“ oder ähnliche Zusätze in Angeboten der EXTRACHEM beziehen sich ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht auf den Preis. Gleichlautende Angaben in Bestellungen des Käufers werden von EXTRACHEM entsprechend verstanden. Für den Inhalt des jeweiligen Vertrages sind die Abmachungen im Zusammenhang mit den jeweiligen Vertragsabschlüssen maßgebend.
(3) Die Mengenangaben von EXTRACHEM sind ungefähr. Abweichungen von +/- 10 % der vereinbarten Menge gelten als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen mindern bzw. erhöhen den vereinbarten Kaufpreis entsprechend.
(4) Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zulässig.
§ 3 Kaufpreis und Zahlung
(1) Die ausgewiesenen Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweiligen Lieferortes. Sie werden aufgrund der von EXTRACHEM oder etwaigen Vorlieferanten festgestellten Mengen bzw. Gewichte berechnet.
(2) Der Kaufpreis ist fällig netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Überschreitung der Fälligkeit werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zzgl. € 40 Verzugsschadenspauschale nach § 288 II BGB angerechnet.
(3) Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Sie gelten als Zahlung, wenn sie vorbehaltlos eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
(4) Die Aufrechnung des Käufers mit der Kaufpreisforderung ist nur bei unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(5) EXTRACHEM ist berechtigt, die Kaufpreisforderung bzw. die offene Restschuld mit Ausnahme von verjährten Forderungen fällig zu stellen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere seine Zahlungen einstellt oder wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, oder wenn EXTRACHEM andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen.
(6) Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh- oder Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten, so kann EXTRACHEM eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als vier Monate liegt. Nach Vertragsschluss in Kraft getretene Zölle, Währungsschwankungen, Niedrigwasser, Hochwasser, Verstopfungs- und Eiszuschläge gehen zu Lasten des Kunden.
§ 4 Lieferung, Versendung und Annahme
(1) Die vereinbarten Lieferfristen und Termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich als solcher schriftlich vereinbart wurde.
(2) Die Versandart erfolgt innerhalb bzw. in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (unter Ausnahme der Beitrittskandidaten) grundsätzlich DDP („Delivered Duty Paid“), wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte hiervon abweichende Versandart vereinbart worden ist. Für Lieferungen außerhalb der EU erfolgt die Versandart grundsätzlich DDU („Delivered Duty Unpaid“), wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte hiervon abweichende Versandart vereinbart worden ist. Die Lieferung nach Israel erfolgt Ex-Works, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte hiervon abweichende Versandart vereinbart worden ist.
(3) Bei Lieferungen, die den Betrieb von EXTRACHEM nicht berühren (Streckengeschäfte) sind Liefertermin und –frist eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle so rechtzeitig verlässt, dass sie bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
(4) Ereignisse höherer Gewalt – wozu auch öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie Streik und Aussperrung gehören – berechtigten EXTRACHEM, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch einen Vorlieferanten, welche nicht von EXTRACHEM verschuldet wird. EXTRACHEM verpflichtet sich, den Käufer über solche Ereignisse unverzüglich zu informieren.
(5) EXTRACHEM haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn und soweit die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf vom Käufer veranlassten Umständen, insbesondere darauf beruhen, dass er seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der europäischen VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung erfüllt.
(6) Holt der Käufer die Ware an der Lieferstelle ab, muss er bzw. sein Beauftragter das Fahrzeug beladen und die gesetzlichen Vorschriften insbesondere bezüglich des Gefahrguttransports beachten. Für das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Fall der Käufer verantwortlich.
(7) Die Lieferungen von EXTRACHEM sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Offensichtliche Mängel müssen binnen 6 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandung schriftlich bei EXTRACHEM geltend gemacht werden. Bei direkter Lieferung der Ware an Dritte verlängert sich die Rügefrist auf 14 Tage. Der Kunde muss auch versteckte Mängel unverzüglich in dieser Form rügen. Kommt der Kunde diesen vorgenannten Pflichten nicht nach, sind jegliche etwaigen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
§ 6 Verpackung
(1) Verpackungen werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entsorgt. Sofern EXTRACHEM in Leihverpackungen liefert, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Käufer in entleerten, einwandfreien Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko zu retournieren oder ggf. frei dem Lieferfahrzeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.
(2) Auf Verpackungen angebrachte Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackungen dürfen weder vertauscht noch wieder befüllt werden. Der Käufer trägt das Risiko von Wertminderungen, des Vertauschens und des Verlustes. Maßgebend ist der Eingangsbefund des Lieferanten. Die Verwendung der Leihverpackung als Lagerbehälter oder ihre Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher schriftlich vereinbart wurde.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit EXTRACHEM auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dies
(2) Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber EXTRACHEM ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltswaren im üblichen Geschäftsgang unter der Bedingung befugt, dass seine Forderung aus der Weiterveräußerung gem. Abs. 5 auf EXTRACHEM übergehen.
(3) Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach Nachfristsetzung nicht nachkommt, ist EXTRACHEM berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Zum Zwecke der Rücknahme ist EXTRACHEM ggf. berechtigt, den Betrieb des Käufers zu betreten.
(4) Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für EXTRACHEM, ohne eine Verpflichtung auszulösen. EXTRACHEM erwirbt Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren; der Käufer verwahrt sich insoweit für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung im Sinne der §§ 947, 948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.
(5) Der Käufer tritt hiermit durch die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehende Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller Forderungen von EXTRACHEM an EXTRACHEM ab. Veräußert der Käufer Ware, an der gem. Abs. 4 anteiliges Eigentum besteht, so tritt er EXTRACHEM die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag ab. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- oder ähnlichen Vertrages, so tritt er die entsprechenden Forderungen an EXTRACHEM ab.
§ 8 Haftung
(1) Die geschuldeten inneren und äußeren Eigenschaften der Waren bestimmen sich nach den vereinbarten Spezifikationen, mangels solcher nach den Produktbeschreibungen von EXTRACHEM, Kennzeichnungen und Spezifikationen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen oder ähnliche Regelwerke, Angaben in Sicherheitsdatenblättern, Angaben zur Verwendbarkeit der Waren und Aussagen in Wärmemitteln sind keine Zusicherung oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen.
(2) Beraten wir den Käufer in Wort, Schrift oder durch Versuche, so geschieht dies nach bestem Wissen, jedoch ohne Haftung für uns, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
(3) Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften wie z. B. § 377 HGB mit der Maßgabe, dass der Käufer die Mängel der Ware schriftlich bei EXTRACHEM anzuzeigen hat. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstückes auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Außerdem hat er sich vor dem Abtanken durch Probeentnahme nach den handelsüblichen Gepflogenheiten von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
(4) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann EXTRACHEM nach Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich und/oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
(5) Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe des § 8 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
§ 9 Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
(1) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet die EXTRACHEM – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
(2) Die Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit EXTRACHEM Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen EXTRACHEM aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware und sonstigen Leistungen entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleibt die Haftung von EXTRACHEM aus vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
§ 10 REACH-Verordnung
(1) Gibt der Käufer EXTRACHEM eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) bekannt, die eine Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichtes erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung nach der REACH-Verordnung auslöst, trägt der Käufer alle nachweisbaren Aufwendungen.
(2) EXTRACHEM haftet nicht für Lieferverzögerung, die durch die Bekanntgabe dieser Verwendung und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung durch EXTRACHEM entstehen. Sollte es aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht möglich sein, diese Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Käufer entgegen dem Rat von EXTRACHEM beabsichtigen, die Ware in der Weise zu nutzen, von der EXTRACHEM abgeraten hat, kann EXTRACHEM vom Vertrag zurücktreten. Irgendwelche Rechte gegen EXTRACHEM kann der Käufer aus den vorstehenden Regeln nicht herleiten.
§ 11 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen EXTRACHEM und dem Kunden ist Bielefeld.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts in der jeweils geltenden Fassung (übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf CISG vom 11.04.1980).
(3) Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.